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  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I.  Umfang der Lieferpflicht
1.
Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Angebotes und unserer Lieferung, soweit nicht Teile dieser Bedingungen im Angebot ausdrücklich anders festgelegt bzw. ausgeschlossen sind. An das Angebot halten wir uns 3 Monate nach Ausstellung gebunden, soweit nicht anders vermerkt.
2. Mit dem Empfang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gilt der uns erteilte Auftrag als angenommen. Elektronische, telefonische oder mündliche Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Preise des Angebotes gelten erst mit der abgegebenen Auftragsbestätigung als verbindlich. Preisänderungen nach Abgabe des Angebotes bleiben vorbehalten.
3. Die zu dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Datenaufstellungen geben nur Anhaltswerte wieder. Der angegebene Messbereich wird von uns nach Möglichkeit eingehalten; Abweichungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

II.  Preis
Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung und Fracht. Alle Bestellungen über Ersatz- bzw. Einzelteile, deren Rechnungswert unter € 50,-- netto liegt, werden auf diesen Mindest-Rechnungswert erhöht. Bei allgemeinen Änderungen der Gestehungskosten bleiben Preisänderungen bei Lieferfristen über 4 Monate, soweit nicht schon eine Preisgleitklausel vereinbart ist, vorbehalten. Auslandslieferungen erfolgen ab Werk Kerpen, wobei die Frachtkosten –DDU- in Rechnung gestellt werden und nicht andere Abreden getroffen werden.

III.  Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, soweit diese bereits entstanden sind, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf den jeweiligen Saldo.
2. Der Besteller ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet.
3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen könnten. Insbesondere darf er keine Vereinbarung treffen, welche die Vorausabtretung der Forderung an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt jedoch hiervon unberührt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Sofern die unter Vorbehalt gelieferte Waren mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft wird, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) als abgetreten.
5. Bearbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Besteller geschieht stets für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, bezogen auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller, zu den anderen bearbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden die unter Vorbehalt gelieferten Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder das Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

IV.  Zahlungsbedingungen
1. Bei Aufträgen über 25.000,-- € ist bei Empfang der Auftragsbestätigung ein Drittel Anzahlung zu leisten. Das zweite Drittel ist fällig bei Versandbereitschaft. Der Rest ist spätestens 30 Tage nach Erhalt unserer Rechnung rein netto Kasse zu zahlen.
2. Die Zahlungen sind bar oder bargeldlos binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer angegebenen Bank zu leisten.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
4. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, nach erfolgter Mahnung und Nachfrist diejenigen Kosten als Verzugszinsen in Rechnung zu stellen, die uns bei Inanspruchnahme von Bankkredit entstehen, ohne dass ein besonderer Nachweis erforderlich ist, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank.
5. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
6. Teillieferungen gelten als geschlossene Lieferungen; ihre Fakturen unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen.

V.  Lieferfrist
Angegebene Lieferzeiten gelten ab Werk nach Eingang aller Unterlagen. Sie sind eingehalten, wenn  Sendungen innerhalb der Frist versandbereit und dies den Kunden mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, ohne dass wir für die Folgen etwaiger Verzögerungen aufkommen. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden,  Arbeitermangel, Krieg, Mobilmachung, Elementarereignisse im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, behördliche Eingriffe oder Vorschriften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Rohmaterials verlängern die Lieferfrist angemessen oder entbinden uns ganz von dem Auftrag –nach Vereinbarung-, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teils des Vertrages erheblich einwirken. Beginn und Ende derartiger Änderungen werden in wichtigen Fällen von uns dem Besteller baldmöglichst nach Erkennen durch die Werkleitung mitgeteilt. Im Falle des Rücktritts des Käufers vom laufenden Vertrag kann der Verkäufer wahlweise Ersatz des tatsächlichen Schadens bzw. Aufwandes bzw. mindestens 10% des Auftragswertes als Stornierungsgebühr verlangen, soweit der Käufer nicht einen geringen Schaden nachweist. Diese Regelung schließt nicht eine weitergehende Schadensersatzforderung seitens des Verkäufers bei Nichterfüllung nach Lieferung aus.

VI.  Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VII.  Verpackung
Der Versand erfolgt in der handelsüblichen Verpackung. Diese wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Eine andere Verpackung erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Beanstandungen ungenügender Verpackung und die Folgen hieraus treffen uns nur, wenn die Art der Verpackung besonderen Vorschriften der Behörde oder des Bestellers nicht entsprach und der dadurch auf deren Nichtbeachtung zurückzuführen ist.

VIII.  Gewährleistung
1. Für den Liefergegenstand/Leistung erbringen wir für die Dauer von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Gewähr für die Verwendung der in der Auftragsbestätigung angegebenen Materialien und für die fachgemäße Ausführung, insbesondere für Fehler- und Mangelfreiheit und für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Besteller den ihm gemäss §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten schriftlich nachgekommen ist. Mangelrügen müssen stets schriftlich spezifiziert erhoben werden.
2. Bei begründeter Beanstandung verpflichten wir uns, Mängelbeseitigung durch Austausch bzw. durch Nachbesserung der beanstandeten Teile vorzunehmen. Die zum Zweck der Nachbesserung bzw. zum Zweck des Austausches anfallenden Aufwendungen werden von uns übernommen.
3. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung/Ersatzlieferung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus, so ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wir die uns obliegende Verpflichtung zur Mangelbeseitigung schuldhaft verletzen.
4. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine schriftliche Eigenschaftszusicherung vorliegt, welche sich auf das Risiko von Mängelfolgeschäden erstreckt. Soweit als Folge des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ein Sachschaden dem Besteller entsteht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf die jeweilige Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherer beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache von uns, unseren Mitarbeitern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt wurde.
5. Mangelbeseitigung im Rahmen der übernommenen Gewährleistungsverpflichtung erfolgt grundsätzlich nur in unserem Werk nach porto- bzw. fracht- und zollfreier Einsendung des Liefergegenstandes. Die Kosten der Rücksendung, einschließlich der Kosten der Ersatzlieferung, erfolgen zu Lasten des Bestellers. Soweit der Besteller wegen vermuteter Mängel Ingenieure, Monteure oder Mechaniker oder sonstige Mitarbeiter von uns anfordert, so werden die dadurch entstehenden Kosten dem Besteller berechnet, soweit sich die Mängelrüge als nicht berechtigt erweist.


IX.  Haftung
1. Weitergehende Haftungen als in Ziffer VIII geregelt, bestehen im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns nicht, und zwar ohne Rücksicht auf den jeweiligen Rechtsgrund.
2. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten/ Mitarbeiter/ Arbeitnehmer/ Erfüllungsgehilfen.
3. Ansprüche, welche gegen uns außerhalb der Gewährleistung seitens des Besteller geltend gemacht werden, verjähren innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang/Abnahme.


X.  Rücktrittsrecht des Lieferers
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer V der Lieferungsbedingungen steht uns das Recht zu, vom Vertrage ohne Entschädigungspflicht zurückzutreten.
2. Soweit erforderlich, sind wir auch nach Abschluss des Kaufvertrages berechtigt, Sicherheit für die Gegenleistung zu verlangen oder unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.


XI.  Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Kerpen, Gerichtsstand für beide Parteien Kerpen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt bei Vertragsparteien, die nicht Kaufleute sind oder die zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören nur für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ZO) geltend gemacht werden.
2. Für den Vertrag und seine Auslegung gilt deutsches Recht.


XII.  Übertragbarkeit und Verbindlichkeit des Vertrages
1. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur in gegenseitigem Einverständnis übertragen.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im übrigen verbindlich.
3. Anderslautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt.


Stand: 06/2010

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